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Arbeitslosenversicherung (ALV)

BEITRÄGE

Als Arbeitnehmer müssen Sie sich nicht um Ihre ALV-Beiträge kümmern, denn diese werden obligatorisch von Ihrem Arbeitgeber bei der Kasse einbezahlt. Der Gesamtsatz des Beitrages beträgt 2,2% bis zu einem Jahreslohn von CHF 148'200.- . Da dieser Beitrag paritätisch ist, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags und zieht die andere Hälfte von Ihrem Lohn ab. Diese Beitragspflicht erlischt, wenn Sie das Pensionsalter erreichen (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) und jegliche Erwerbstätigkeit einstellen.

ENTSCHÄDIGUNGEN

In der Regel entspricht der versicherte Verdienst dem Durchschnitt der Löhne der 6 letzten Monate, die der Rahmenfrist für die Entschädigung vorangehen, jedoch höchstens CHF 12'350.- monatlich. Der Betrag der Entschädigung entspricht 80% des versicherten Verdienstes, wenn Sie Unterhaltspflichten wahrnehmen (z.B. unterhaltsberechtigtes Kind), und 70% in den anderen Fällen. Innerhalb der Leistungsrahmenfrist haben Sie, je nach Ihrer Situation, Anspruch auf 400 bis 520 Taggelder nach einer Wartefrist von generell 5 Tagen. Sollten Sie jedoch Ihre Stelle freiwillig verlassen, müssen Sie allfällig mit einer Aussetzung der Entschädigung rechnen. Da diese Informationen unverbindlich sind, wird Ihnen empfohlen, direkt mit einer Arbeitslosenkasse Kontakt aufzunehmen.

VORGEHENSWEISE

Wenn Sie Ihre Stelle verlieren, das heisst wenn Sie einen Erwerbsausfall belegen können, der mindestens zwei aufeinander folgende Arbeitstage andauert (2/5 der wöchentlichen Arbeitszeit), können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen. Sie müssen sich dazu beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (AVZ) melden, das Sie über die zu unternehmenden Schritte informieren wird. 

FÜR WEITERE INFORMATIONEN

 
MERKBLÄTTER DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNGEN   :

2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung

2.11 - Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen

Für Fragen zu den Leistungen wenden Sie sich bitte an die Arbeitslosenversicherungskassen oder an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO):

SECO, Direktion für Arbeit, Effingerstrasse 1, 3003 Bern 
seco@seco.admin.ch

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